ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) geltend für Geschäfte zwischen Franz Willi Henn (nachfolgend als Denjimedia bezeichnet)

A) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Stand: Januar 2018)

  • 1 | Geltungsbereich
    1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Denjimedia und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), die Sach- und Dienstleistungen von Denjimedia in Anspruch nehmen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit Denjimedia.

    1.2 Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich. Geschäftsbedingungen, die der Kunde verwendet, haben keine Gültigkeit.

    1.3 Falls sich eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieser AGB als rechtswidrig und/oder nicht durchsetzbar herausstellt, wird diese Bestimmung (oder der maßgebliche Teil der Bestimmung) vom Rest dieser AGB getrennt betrachtet und die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben vollständig in Kraft und wirksam.

 

  • 2 | Angebot und Vertrag
    2.1 Die Angebote von Denjimedia sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch Denjimedia bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder der fernschriftlichen Form (Telefax). Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von Denjimedia ersetzt werden.

    2.2 Für Arbeiten, die ihrem Wesen nach keine Bestellbestätigung erfordern, stellt die Rechnung die Bestellbestätigung dar. Diese Rechnung gilt ebenso als zutreffende und vollständige Wiedergabe des Vertrages.

    2.3 Denjimedia behält sich jederzeit vor, Aufträge und/oder Bestellungen des Kunden abzulehnen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.

 

  • 3 | Erfüllung (Mietgegenstand, Mietzeit, Aufbauzeiten)
    3.1 Ist die Vermietung von Produktionsmaterial Gegenstand des Vertrages, gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Mietzeitraum als vereinbart. Sie beginnt jedoch spätestens mit der Abholung und endet an dem Tag, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Denjimedia oder ein Dritter den Transport durchführt. Der Vertrag gilt von Denjimedia im Zeitpunkt der Auslieferung der Mietgegenstände, wie sie sich aus der Auftragsbestätigung ergeben, als erfüllt. Die Auslieferung erfolgt ab der Betriebsstätte von Denjimedia.

    3.2 Ist Gegenstand des Vertrages der Betrieb einer Produktionsstätte, so gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die Aufnahme der Arbeiten vor Ort. Sie endet im Zeitpunkt des Verlassens der Veranstaltungsstätte.

    3.3 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.

    3.4 Denjimedia erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Fähigkeiten und behält sich vor, Dritte für die Ausführung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag einzusetzen, wenn und soweit Denjimedia es für die sachgemäße Erfüllung des Vertrages für erforderlich hält.

    3.5 Eine frühzeitige unberechtigte Rückgabe der Waren durch den Mieter hat keine Auswirkungen auf die Pflicht des Kunden, den vollen Preis für die gesamte Mietzeit zu bezahlen.

    3.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Daten, die Denjimedia für erforderlich hält oder deren Notwendigkeit für die Vertragserfüllung dem Kunden vernünftigerweise bekannt sein sollte, Denjimedia rechtzeitig bereitgestellt werden. Wenn die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, hat Denjimedia das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen und/oder dem Kunden die Extrakosten, die sich aus der Verzögerung ergeben, zu den üblichen Sätzen zu berechnen.

    3.7 Denjimedia haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die sich aus falschen und/oder unvollständigen, vom Kunden bereitgestellten Daten ergeben.

    3.8 Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften/gemieteten Waren zum Zeitpunkt ihrer Lieferung oder zum Zeitpunkt, an dem sie dem Kunden gemäß dem konkreten Vertrag zur Verfügung gestellt werden, in Besitz zu nehmen.

    3.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, wie etwa wenn er bei der Angabe von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig ist, werden die Waren auf Gefahr des Kunden fallbezogen eingelagert. In diesem Fall gehen alle Zusatzkosten, einschließlich der fallbezogenen Lagerkosten, zulasten des Kunden.

 

  • 4 | Zusatzleistungen
    4.1 Leistungen, die über die Vermietung oder den Betrieb einer Produktionsstätte hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren. Zusatzleistungen sind solche, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind. Grundsätzlich gilt bei Mietgegenständen die Abholung in der Betriebsstätte von Denjimedia. Wird die Anlieferung durch Denjimedia gewünscht, so ist dies in der Auftragsbestätigung aufzunehmen. Der Gefahrenübergang auf den Entleiher oder Kunde erfolgt im Zeitpunkt des Transportbeginns.

 

  • 5 | Beratung, Daten

    5.1 Jede von Denjimedia erteilte Beratung wird nach bestem Wissen von Denjimedia erteilt. Denjimedia haftet nicht für (mündlich oder schriftlich) erteilte Beratung.

 

  • 6 | Zahlungsbedingungen
    6.1 Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.

    6.2 Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungserhalt an Denjimedia zu zahlen.

    6.3 Bei einem Neukunden und dem Betrieb einer Produktionsstätte sind 50% des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung fällig.

    6.4 Bei Mietgegenständen ist Denjimedia zur Herausgabe der vereinbarten Gegenstände nur dann verpflichtet, wenn der Mietzins in voller Höhe entrichtet ist. Grundsätzlich gilt als Zahlungszeitpunkt der Eingang des Geldes bei Denjimedia, nicht der Zeitpunkt der Anweisung. Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht, von sich aus das vereinbarte Entgelt oder einen Teil hiervon nicht an Denjimedia auszuzahlen. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner bei Abholung von Mietgegenständen die Zahlung nicht erbringt.

    6.5 Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist Denjimedia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei einem Verbrauchergeschäft und 9 Prozentpunkten über dem Basiszins bei einem Handelsgeschäft zu berechnen. Bei einem Handelsgeschäft kann zudem eine Verzugspauschale von 40,00 € erhoben werden. Fernerhin ist Denjimedia in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern.

    6.6 Kommt der Kunde nach Erhalt der Rechnung innerhalb der gesetzten Frist in Verzug, behält sich Denjimedia das Recht vor, diesen Fall an ein Inkasso-Unternehmen abzutreten.

 

  • 7 | Stornierung von Aufträgen

    7.1 Für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, gilt folgendes:

    – bis 60 Tage vor Auftragstermin 5% des Auftragsvolumens
    – bis 45 Tage vor Auftragstermin 20% des Auftragsvolumens
    – bis 30 Tage vor Auftragstermin 35% des Auftragsvolumens
    – bis 10 Tage vor Auftragstermin 50% des Auftragsvolumens
    – bis 3 Tage vor Auftragstermin 80% des Auftragsvolumens.

    Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
  • 8 | Gebrauchsüberlassung, Mängel

    8.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Überlassung der Mietgegenstände von deren Vollständigkeit, Mangelfreiheit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte, es sei denn der Mängel war bei der Übernahme und Prüfung nicht erkennbar. Zeigt sich solch ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/einwandfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

    8.2 Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt Denjimedia zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

    8.3 Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Kunde einzustehen.

    8.4 Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Kunde den Mangel zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet den Mangel unverzüglich Denjimedia anzuzeigen. Der Mieter sichert Denjimedia zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den üblichen Marktpreis zu erstatten.

    8.5 Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung oder Austausch des Geräts verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Denjimedia kann das Nachbesserungsverfahren nach eigenem Ermessen durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.

    8.6 Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von Denjimedia erfolglos geblieben sind. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu fordern. Ein Schadensersatzanspruch zu fordern ist auch dann unzulässig, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin) oder zu Recht von Denjimedia aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war.

    8.6 Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

    8.7 Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Denjimedia hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den Denjimedia nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

  • 9 | Höhere Gewalt

    9.1 Unbeschadet aller anderweitigen Bestimmungen in diesen AGB haftet Denjimedia gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden, die der Kunde als direkte oder indirekte Folge der Tatsache erleidet, dass die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen durch Denjimedia aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von Denjimedia liegenden und von Denjimedia nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Arbeitsstreitigkeiten oder Arbeitstumulte behindert oder verzögert oder unmöglich gemacht werden.

    9.2 Solange die Dauer der Störung gemäß Artikel 9.1 andauert, sind die Pflichten von Denjimedia aus diesem Vertrag ausgesetzt. Falls die Störung länger als 2 Monate andauert oder die Dauer der Störung nicht absehbar ist, sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  • 10 Transport

    10.1 Transportleistungen schuldet Denjimedia nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist. In diesem Falle ist Denjimedia berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.

    10.2 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.

    10.3 Teillieferungen sind aus begründetem Anlass zulässig, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, ist Denjimedia berechtigt, jede Lieferung separat zu berechnen.

 

  • 11 | Reisekosten

    11.1 Reisekosten und Spesen, die Denjimedia im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

 

  • 12 | Schadensersatzpflicht von Denjimedia

    12.1 Vertragliche und gesetzliche Schadensansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Denjimedia, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht gesondert geregelt sind, können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden Umstandes erhoben werden. Die Vertragspartei ist nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung in Höhe eines vermeintlichen Ersatzanspruches zu mindern. Die vereinbarte Vergütung wird auch bei der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig.

    12.2 Die Höhe eines Schadensersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen Denjimedia richtet, wird auf 50 % des Auftragsvolumens beschränkt. Denjimedia ist berechtigt Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

    12.3 Im Falle des Verlustes von Mietgegenständen ist der Kunde zum Ersatz des Neupreises verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet für etwa abhanden kommende Veranstaltungsgüter von Denjimedia zu haften, wenn das Transportmittel auf dem Betriebsgelände des Kunden oder dem Gelände der Veranstaltung abgestellt ist. Der Kunde hat für entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei im Rahmen einer Veranstaltung, bei der Denjimedia die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist die Vertragspartei zum Schadensersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet. Für den Fall, dass der Kunde eine Mietsache nicht vertragsgemäß an Denjimedia zurück gibt, ist diese berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.

 

  • 13 | Versicherung

    13.1 Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

    13.2 Vereinbaren Denjimedia und der Kunde, dass Denjimedia die Versicherung (Elektronikversicherung) übernimmt, hat der Kunde Denjimedia die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Denjimedia die Versicherung nicht, hat der Kunde Denjimedia den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Die zu versichernden Versicherungswerte kann der Kunde dem jeweiligen Angebot entnehmen oder bei Denjimedia erfragen.

    13.3 Bei der Elektronikversicherung erfolgt in jedem Fall eine Selbstbeteiligung von 500,00 €, die ebenfalls vom Kunden zu tragen ist.

 

  • 14 | Eigentumsvorbehalt

    14.1 Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der Denjimedia.

 

  • 15 | Rechte Dritter

    15.1 Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Beeinträchtigungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

  • 16 | Kündigung

    16.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

    16.2 Auf Seiten von Denjimedia liegt ein wichtiger Grund vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

    16.3 Ein weiterer wichtiger Grund ist, wenn der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig missbraucht oder der Kunde im Falle eines nach Zeitabständen gemessenen und zu zahlenden Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Aufforderung weiterhin die Zahlung verweigert.

    16.4 Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn Denjimedia wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

 

  • 17 | Untervermietung, Weitergabe

    17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

 

  • 18 | Schlussbestimmungen

    18.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Denjimedia und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

    18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz.

    18.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

B) ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

 

  • 1 | Zusätzliche Verkaufsbedingungen

    1.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wir eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von Denjimedia auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

    1.2 Die Wahl der Versandart bleibt Denjimedia überlassen.

    1.3 Behälter, Paletten und Kisten bleiben, so lange nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von Denjimedia und sind nach Aufforderung nach ihrer Entladung zurückzusenden.

    1.4 Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von Denjimedia bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von Denjimedia.

    1.5 Denjimedia ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    1.6 Bei Neuware erfolgen alle Angaben von Denjimedia über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstige Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

    1.7 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Gegenstand, so erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und Arglist.

    1.8 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Kunden auf Neuware beträgt 1 Jahr und sie beginnt ab Lieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

    1.9 Es obliegt Denjimedia, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von Denjimedia zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Kunden zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls Denjimedia die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte sofort zu.

 

  • 2 | Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen

    2.1 Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von Denjimedia gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.

    2.2 Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von Denjimedia, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist Denjimedia darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind.